Geheimstatuten für die magisch begabte Bevölkerung in Deutschland
Verfasst und beschlossen April 1945 von den 16 Bündnis-Obersten
- Die magische Befähigung ist vor Fremden geheim zu halten. Erzählen, einweihen, auch unter dem Deckmantel des Hilfsangebotes, sind strengstens untersagt.
- Freundschaften, Liebschaften oder intensiver Kontakt mit NiMags, die nicht auf lebenslang ausgelegt sind, dürfen nicht oder nur unter der Einhaltung von Absatz 1 geführt werden.
- Bei fahrlässiger Einhaltung des Geheimhaltungsstatutes und des selbstständigen Entdeckens durch NiMags, werden Gedächtnisse gelöscht und ein Bußgeld erhoben.
- Magische Gegenstände dürfen unter keinen Umständen an NiMags herausgegeben oder an diesen angewendet werden. Falls dies doch geschieht, muss mit einer Freiheitsstrafe von mind. 2 Jahren gerechnet werden.
- Magische Tierwesen, Fabelwesen und andere Tiere der magischen Gemeinde unterliegen dem absoluten Schutz des Bundeszirkel für magische Angelegenheiten (kurz BuMa). Diese dürfen nur unter strengen Auflagen gehalten oder betreut werden.
- Rituale und größere, magische Feierlichkeiten dürfen nur an den dafür vorgesehenen Orten durchgeführt werden. Hierfür ist immer eine Genehmigung einzuholen.
- Die magische Bevölkerung stellt sich nicht in den Dienste des Nicht-Magischen Staates. Lediglich das magische Oberhaupt des jeweiligen Bundeslandes tritt mit der aktuellen NiMag-Regierung in Kontakt und offenbart sich dieser. Jegliche Entscheidungen, die nicht in direkter Verbindung zueinanderstehen, werden nicht behandelt, sondern nur zur Kenntnis genommen. Ausgenommen sind Gefahren, die beide Welten bedrohen.
- Bei der Berufswahl sowie deren Ausführung gilt zu beachten, dass magische Aktivitäten nur im privaten Bereich stattfinden, sollten diese eine Notwendigkeit zur Arbeit darstellen.